Freie Trails: Welche Gesetze gelten für Mountainbiker?

Mountainbiken stößt heute in Deutschland und Österreich teilweise noch immer auf Widerstand – sei es von Wanderern, Waldbesitzern oder Naturschützern. Warum scheint das in Kanada, Italien und der Schweiz nicht so zu sein und hat die aktuelle Rechtslage etwas damit zu tun?

In Deutschland hat man ziemlich viele Freiheiten. Religionsfreiheit. Meinungsfreiheit. Versammlungsfreiheit. Um nur einige zu nennen. Ziemlich ähnlich sieht es da in unserem Nachbarland Österreich aus. Allzu große Einschränkungen und Eingriffe des Staates in die persönliche Lebensgestaltung sind da, in der Regel, auch nicht zu erwarten. Was in diesem Zusammenhang dann wohl Mountainbiken mit Gefängnis zu tun haben könnte, wird erst einmal nicht so klar. Naja, vielleicht wenn man sich das ein oder andere Bike auf eher unehrliche Weise aneignet. Aber nur weil man mit dem Mountainbike unterwegs war? Wohl eher nicht. Rein theoretisch könnte es aber passieren. Denn Mountainbiken ist bis heute gesetzlich in Österreich im Wald verboten. Und auch in Deutschland ist die Gesetzeslage differenziert zu betrachten. Aber ist das auch der Grund, warum Mountainbiken hierzulande noch immer so ein Konfliktpotenzial birgt oder gehen Kanada, Italien und die Schweiz einfach nur liberaler mit dem Thema um?

Die Gesetzesgrundlage in Deutschland und Österreich

Als Geburtsjahr des heutigen Mountainbikens gilt das Jahr 1973. Um fast dieselbe Zeit wurden in Deutschland und Österreich auch die heutigen Wald- und Forstgesetze erlassen. Welche Formen das Radfahren einmal annehmen wird, war da noch nicht absehbar. Allerdings hat sich bis heute an den Gesetzen nicht viel geändert. So lautet das deutsche Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975:

Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren […] im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Länder regeln die Einzelheiten.

Klingt erst einmal so, als dürfte man je nach Geschmack mit dem Mountainbike durch die Wälder. Auf Länderebene sehen diese Gesetze jedoch ganz anders aus. 

Als Paradebeispiel gilt dabei die Zwei-Meter-Regel in Baden-Württemberg. So verbietet das Landeswaldgesetz das Radfahren auf Wegen unter zwei Meter Breite und sieht die Nutzung nur auf geeigneten Wegen vor. Auch Thüringen hatte von 1995 bis 2003 eine solche Regelung im Thüringer Waldgesetz verankert. Heute ist das Radfahren auf festen Wegen und Straßen erlaubt. Mountainbiken abseits dieser Wege bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers. Bayern gestattet beispielsweise das Radfahren auf geeigneten Wegen. Wie fast alle anderen Bundesländer. Was dabei geeignete Wege sind, ist jedoch nicht eindeutig definiert.

Begrenzter Fahrspaß – Realität eines jeden Mountainbikers? ©Wild Recreation

Bundesweites Vorbild für den Umgang mit Mountainbikern ist seit 2013 allerdings Hessen. Es hat eines der modernsten und liberalsten Betretungsrechte der Bundesrepublik erlassen und setzt auf ein friedliches Miteinander aller Waldnutzer. So heißt es in Paragraph 15 des Hessischen Waldgesetzes: „Radfahren […] ist im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, die von […] Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist. 

Ganz anders sieht es dagegen in unserem Nachbarland Österreich aus. Trotz zahlreicher Bikeparks und immer weiteren, neu angelegten Trails, ist laut Paragraph 33 des Forstgesetzes von 1975 das Fahren mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern im Wald – und dazu gehören selbst Forststraßen – nur mit Erlaubnis des Waldeigentümers gestattet. Kurzum: Wird nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Weg zum Mountainbiken freigegeben ist, ist es illegal und kann mit Bußgeldstrafen oder Arrest geahndet werden. 

Muss man beim Mountainbiken in Österreich Angst davor haben im Gefängnis zu landen? ©Wild Recreation

Hat man also die aktuelle Rechtslage für Deutschland und Österreich vor Augen, macht es auf den ersten Blick nur Sinn, dass der Mountainbikesport auf dieser Grundlage abseits der großen Bikezentren noch immer Konfliktpotenzial birgt. Trotz allem funktioniert es doch in anderen Ländern auch. Die Schweiz, Italien und Kanada sind doch Musterbeispiele für die Entwicklung und Akzeptanz des Mountainbikens. Oder etwa nicht?

Zwischen Crown Land und Eidgenossen

Kanada lässt regelmäßig Mountainbiker-Herzen höher schlagen und von unendlichen Trails träumen. Hier hat man das Gefühl, dass Mountainbiker frei sind von rechtlichen Zwängen und es einfach überall erlaubt ist. Und tatsächlich sieht die Gesetzgebung in Kanada ein bisschen anders aus als in Europa. Rund 89 Prozent des Landes sind sogenanntes Crown Land, also Staatseigentum. In British Columbia sind es sogar ganze 94 Prozent – lediglich 5 Prozent sind in Privatbesitz. Diese Gebiete werden von der kanadischen Regierung bzw. von den einzelnen Provinzen verwaltet und stehen der Öffentlichkeit für Industrie, Erholung und Wissenschaft zur Verfügung. Will ein Kanadier also mountainbiken und braucht dafür einen gebauten Trail, stellt er beispielsweise in British Columbia laut Forest and Range Practices Act, Section 57 einen Antrag an den Regional Recreation Manager. Achtet er bei seinem Vorhaben auf die öffentliche Sicherheit, den Schutz der Umwelt und schließt Interessenskonflikte mit anderen Parteien aus, steht dem Trail fast nichts im Weg.

Kanada – das Mountainbike-Land-of-the-Free? ©Wild Recreation

Ziemlich liberal geht auch Italien bzw. das Trentino seit 2015 mit dem Thema Mountainbiken um. Bis dahin war auf allen Trails, die steiler als 20 Prozent und schmäler als ein quergestelltes Bike waren, Radfahren verboten. Seit Ende April 2015 sind nun aber generell alle Trails frei befahrbar, außer die Gemeinde spricht ein klares Fahrverbot aus. Das passiert, das zeigen auch die neuesten Entwicklungen und Sperrungen, wenn die Wege von Wanderern stark frequentiert sind, sie für Biker gefährlich sind oder historische oder naturschutzrechtliche Bedeutung haben. Welche Trails diese Kriterien erfüllen, wird von einem Gremium bestehend aus Vertretern der Gemeinde, des Forstamts, des Alpenvereins sowie Tourismusverbänden und Bikevereinen bestimmt. 

Blickt man auf die Schweiz gestaltet sich auch da die Gesetzgebung nicht eindeutig. Nach Art. 43  Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes dürfen Wege, die sich für den Verkehr mit Fahrrädern nicht eignen oder nicht dafür bestimmt sind, wie Fuß- oder Wanderwege, nicht befahren werden. Die einzelnen Kantone legen dabei selbst fest, welche Strecken letztendlich befahren werden dürfen. Appenzell Innerrhoden regelt das zum Beispiel ziemlich genau und erlaubt das Mountainbiken nur auf eigens ausgewiesenen Bikerouten, während Graubünden unter dem Motto „Alles fahrbar“ alle Wanderwege auch zum biken freigibt, insofern Fußgängern weiterhin der Vortritt gelassen wird. 

„Ich war zuerst hier“

Die eigentliche Idee hinter diesem Artikel war, dass sich Mountainbiken in anderen Ländern so konfliktfrei und rasant entwickelt, da das Befahren von Wäldern und Trails rechtlich anders geregelt ist. Wirft man nun einen genauen Blick auf die Rechtslage, stellt sich doch die Frage, ob das der wirkliche Grund ist – schließlich unterscheiden sich die grundlegenden Gesetze nicht allzu essentiell voneinander. Mit was hängt es also zusammen, dass sich einige Regionen zu wahren Mountainbikeparadiesen entwickeln und in anderen immer noch und bei jeder Begegnung auf dem Trail die Konflikte vergangener Zeiten mitschwingen? Liegt es hierzulande an der traditionell starken Stellung des Wanderns, dass Mountainbiker immer noch die Bösen sind? An diesem „Ich war zuerst hier“-Gedanken? Naja, das müsste dann ja auch zumindest in Italien und Graubünden der Fall sein.

Liegt es hierzulande an der traditionell starken Stellung des Wanderns, dass Mountainbiker immer noch die Bösen sind? An diesem „Ich war zuerst hier“-Gedanken?

Liegt es am Platz? Schließlich laufen sich Wanderer und Mountainbiker in Kanada ja kaum über den Weg. An den Besitzverhältnissen? Allein in Deutschland sind 48 Prozent des Waldes in Privateigentum. In Österreich sind es sogar 80 Prozent, in der Schweiz gerade einmal 30 Prozent und in Kanada lediglich 11 Prozent. Auch das trägt einen Teil zur Entwicklung eines Sports bei. Denn in kleinräumigen Besitzverhältnissen treffen auch viele Interessen aufeinander. Oder liegt es vielmehr an der Aufklärung aller Beteiligten und dem Einsatz der Tourismusverbände? Denn sobald der Tourismus offiziell einen seiner Schwerpunkte auf das Thema Mountainbiken setzt, scheint es ja zu funktionieren. Dann kann man sich Wege teilen. Sich gegenseitig anfeuern, grüßen und einen schönen Tag wünschen. Anscheinend müssen die Mountainbike-Touristen als wichtige Einkommensquelle angesehen werden. Dann funktioniert es ja auch wunderbar, wie auch die großen Mountainbike-Zentren in Österreich zeigen. Allein auf Toleranz und Gleichberechtigung am Berg kann man also nicht setzen. Es muss schon ausdrücklich am Wegeingang stehen, dass man respektvoll miteinander umgehen muss. 

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